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Neue Gewässerunterhaltungsgebühr in Drensteinfurt: Klärung in der Ratssitzung – Drensteinfurt.peus.info

Neue Gewässerunterhaltungsgebühr in Drensteinfurt: Klärung in der Ratssitzung

29.09.2025
Drensteinfurt. Zum 01.01.2026 treten die Neuregelungen zur Gewässerunterhaltungsgebühr in Kraft. Hierzu wurde in der Ratssitzung der Stadt Drensteinfurt am 29. September 2025 im Rahmen der Bürgerfragestunde durch den scheidenden Bürgermeister Carsten Grawunder erläutert, dass die Verwaltung derzeit eine neue Satzung erarbeitet, da das Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) geändert wurde. Die bestehende Regelung aus 1983, zuletzt 2002 angepasst, greife nur auf wenige Pflichtige zu, während die Neufassung den Kreis der Betroffenen erheblich erweitere – voraussichtlich auf alle Grundstücke im Gewässereinzugsgebiet.



Die Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 LWG NRW dient der Finanzierung der Wartung und Pflege fließender Gewässer wie Bäche und Flüsse, einschließlich Verbandsbeiträgen, Personal- und Verwaltungskosten. Im Gegensatz zur bisherigen Satzung werden künftig 90 Prozent der Kosten auf befestigte Flächen und 10 Prozent auf unbefestigte umgelegt, basierend auf einem Flächenmaßstab. Für Drensteinfurter Haushalte bedeutet das eine geringe Belastung im Cent-Bereich pro Quadratmeter, da der Fokus auf einer breiten Verteilung liegt. Dies ist eine Umlage des öffentlichen Aufwands, keine Benutzungsgebühr, und stärkt die Gewässerschutzmaßnahmen in Zeiten zunehmender Klimabelastungen.



Ein zentraler Unterschied zur Niederschlagswassergebühr liegt im Zweck: Letztere finanziert die Beseitigung von Regenwasser über das Abwassersystem und wird im Wirtschaftsplan des Abwasserwerks veranschlagt, oft nur für versiegelte Flächen im Kanal-Einzugsgebiet. Die Gewässerunterhaltungsgebühr hingegen deckt die Unterhaltung natürlicher Gewässer ab und fließt in den städtischen Haushalt – beide nutzen jedoch Flächenmessungen als Basis. In NRW-Kommunen wie Greven oder Ennigerloh gelten ähnliche Modelle, die durch die LWG-Änderungen ab 2026 standardisiert werden, um eine faire Kostenverteilung zu gewährleisten.



Zur Umlage der Kosten: Der § 64 Abs. 1 LWG NRW erlaubt Gemeinden explizit, den Aufwand für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung (z. B. Bäche) auf zwei Gruppen umzulegen – "Erschwerer" (Grundstücke/Anlagen, die den Abfluss über das Natürliche hinaus erschweren, z. B. durch Versiegelung) und "Begünstigte" (Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet, aus dem Wasser zufließt). Die Formulierung "alle Anwohner" in kommunalen Erläuterungen (wie in Drensteinfurt) ist eine Vereinfachung: Sie meint de facto alle Grundstückseigentümer im gesamten Einzugsgebiet, da das "seitliche Einzugsgebiet" das gesamte Gebiet umfasst, aus dem Wasser abfließt – inklusive Wohn-, land- und Gewerbegebiete.



Weitere Details zur Satzung sollen in der Ratssitzung am 15. Dezember 2025 besprochen werden. Die Initiative zeigt, wie Drensteinfurt auf gesetzliche Vorgaben reagiert, um nachhaltigen Gewässerschutz zu sichern – ein Thema, das in ganz Nordrhein-Westfalen an Relevanz gewinnt.



Quellen:

sessionnet.owl-it.de öffnen (externer Link, Gültig am 03.10.2025)

 Eigenbericht

 drensteinfurt.de

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